Liegt eine Betriebsveranstaltung vor, dann gibt es folgenden Freibetrag:
- 110 EUR je Teilnehmer einer Betriebsveranstaltung
- max. 2 Veranstaltungen pro Jahr
Eine Pauschalierung mit 25% ist möglich, wenn der Freibetrag von 110 € ggf. überschritten ist.
Wann liegt eine Betriebsveranstaltung vor?
Eine Betriebsveranstaltung liegt nur vor,
wenn
- der Teilnehmerkreis sich überwiegend (mehr als 50%) aus Betriebsangehörigen, deren Begleitpersonen und unter Umständen aus Leiharbeitnehmern zusammensetzt.
- Eine Betriebsveranstaltung muss allen Betriebsangehörigen offenstehen
Die Ehrung einzelner Arbeitnehmer ist keine Betriebsveranstaltung
Zuwendungen
Ich habe oben von Zuwenden gesprochen, was versteht man unter Zuwenden bei einer Betriebsveranstaltung:
Zuwendungen im Rahmen einer Betriebsveranstaltung sind insbesondere
Speisen, Getränke, Tabakwaren und Süßigkeiten,
die Übernahme von Übernachtungs- und Fahrtkosten,
Musik, künstlerische Darbietungen sowie Eintrittskarten für kulturelle und sportliche
Veranstaltungen, wenn sich die Veranstaltung nicht im Besuch der kulturellen oder
sportlichen Veranstaltung erschöpft,
Geschenke. Dies gilt auch für die nachträgliche Überreichung der Geschenke an
solche Arbeitnehmer, die aus betrieblichen oder persönlichen Gründen nicht an der
Betriebsveranstaltung teilnehmen konnten, nicht aber für eine deswegen gewährte Barzuwendung,
Zuwendungen an Begleitpersonen des Arbeitnehmers,
Barzuwendungen, wenn ihre zweckentsprechende Verwendung sichergestellt ist,
Aufwendungen für den äußeren Rahmen, zum Beispiel für Räume, Beleuchtung oder
Eventmanager.
Als Aufwendungen für den äußeren Rahmen sind auch die Kosten zu erfassen, die nur zu
einer abstrakten Bereicherung des Arbeitnehmers führen, wie zum Beispiel
Kosten für anwesende Sanitäter, für die Erfüllung behördlicher Auflagen, Stornokosten oder
Trinkgelder.
Die gesetzliche Regelung stellt nicht darauf ab, ob es sich um übliche Zuwendungen
handelt. Auch unübliche Zuwendungen, wie zum Beispiel
Geschenke, deren Wert je Arbeitnehmer 60 Euro übersteigt,
oder Zuwendungen an einzelne Arbeitnehmer aus Anlass -nicht nur bei Gelegenheit -einer Betriebsveranstaltung
werden von der Regelung umfasst.