Bewirtungskosten


  • 4 Abs. 5 S1. Nr. 2 EStG

Natürlich können Sie Ihre Geschäftspartner oder zukünftige Kunden zum Essen einladen. Damit Sie Ihre Bewirtungskosten absetzen können, müssen Sie einige Voraussetzungen erfüllen. Achten Sie auf folgende Punkte: Die Bewirtungskosten müssen angemessen sein. Dies richtet sich meist nach der Höhe der Bewirtungskosten. Es sollten keine Annehmlichkeiten darstellen. Eine Tasse Kaffee trinken sind Annehmlichkeiten und stellen keine Bewirtungskosten dar. Die Bewirtungskosten sollten geschäftlich veranlasst sein.Der Gesetzgeber möchte, dass Sie eine betriebliche Bewirtung um den privaten Anteil (30%) korrigieren. Sie haben also nun eine geschäftliche veranlasste Bewirtung, die in ihrer Höhe angemessen erscheint und keine Annehmlichkeit darstellt, dann müssen Sie jetzt noch auf den Bewirtungsbeleg acht Geben.

Anforderung an einen ordnungsgemäßen Bewirtungsbeleg

Der Beleg muss detailliert, maschinell erstellt und registriert sein. D.h. auch einzelne Getränke und Speisen müssen aufgelistet sein. Der Anlass der Bewirtung sollte auf dem Beleg vermerkt werden. Den Anlass bitte konkret beschreiben, “Kundengespräch” ist etwas zu allgemein. Besser: “Besprechung Bestellung der Waren im September 11”. Sie notieren des Weiteren auf Ihrem Beleg die Höhe der Aufwendungen inklusive des Trinkgeldes, Ihren Namen und die Namen (auch Firma) aller Teilnehmer. Der Beleg soll auch den Ort und Tag enthalten. Bitte eigenhändig unterschreiben. Fertig. Haben Sie alle Voraussetzungen erfüllt, dann sind 70 % der Bewirtungsaufwendungen Betriebsausgabe. 30 % ist Ihr privater Anteil. Die Vorsteuer ist voll abzugsfähig (100%).

Im Überblick:

  • Beleg detailliert, maschinell erstellt und registriert
  • Anlass der Bewirtung
  • Höhe der Aufwendungen (inkl. Trinkgeld)
  • Ihren Namen
  • Namen und Firma Ihres Kunden
  • Ort
  • Tag
  • Beleg bitte eigenhändig unterschreiben!
70 % Bewirtungskosten = Betriebsausgabe
30 % Bewirtungskosten = keine Betriebsausgabe

Sie haben vergessen einen Bewirtungsbeleg zu verlangen? Dann machen Sie sich ein Beiblatt. Einen Vordruck hierzu finden Sie hier. Aber eine maschinell erstellte Quittung sollten Sie schon haben. Speisen und Getränke müssen erkennbar sein.

Eine Haftung für die Richtigkeit der Veröffentlichungen kann trotz sorgfältiger Prüfung nicht übernommen werden.