Geschenke

Bei Geschenken und Aufmerksamkeiten gibt es einiges zu beachten. In diesem Artikel werde ich die Arbeitnehmerseite vollkommen außer Acht lassen. Das ist alles umfangreich und verwirrend, wenn ich schreiben muss bei Arbeitnehmern ist das so und bei Unternehmern ist das so. Es wird einen separaten Artikel hierüber für die Arbeitnehmerseite noch geben.

Also hier beschenken wir als Unternehmer nur Unternehmer.

Was gilt als Geschenk?


Geschenke sin unentgeltliche Geld- und Sachzuwendungen (auch in Form von Gutscheinen), das heißt, es wird keine Gegenleistung erbracht. Für eine steuerlich abzugsfähige Zuwendung braucht es eine betriebliche Veranlassung. Kommt zu den betrieblichen Gründen für das Geschenk auch noch private Motive hinzu, dann sind die Kosten insgesamt nicht abziehbar. Sie werden der privaten Lebensführung zugeordnet.

Wenn also etwas nach privat "riecht", dann wird es immer schwierig mit der Absetzbarkeit von Betriebsausgaben. Das kann man sich als Faustformel merken. Was privat ist, ist nicht absetzbar.

Was sind Aufmerksamkeiten?


Annehmlichkeiten bereichern den Empfänger nicht und gelten daher nicht als Geschenke. Hierzu zählen z.B. Warenzugaben beim Kauf, Warenproben, Werbeprämien, Trinkgelder, Kundenservice, Preise beim Preisausschreiben, kostenlose Probeabonnements und Sponsoringleistungen. Annehmlichkeiten stellen auch

- Streuwerbeartikel
- die kostenlose Bewirtung dar

Streuwerbeartikel


Zu den Streuartikeln zählen Sachzuwendungen wie Kalender, Kugelschreiber, Einwegfeuerzeuge, Notizblöcke und andere Streuwerbeartikel, die pro Stück max. 10,00€ wert sind. Wenn Annehmlichkeiten vorliegen, dann kann es wie folgt behandelt werden:
  • Es sind keine besonderen Aufzeichnungen für die verschenkten Aufmerksamkeiten erforderlich.
  • Die Waren sind als Betriebsausgabe abzugsfähig.
  • Umsatzsteuerpflichtige Unternehmer können aus der Rechnung die Vorsteuer ziehen.
  • Der Beschenkte muss weder Einkommen- noch Umsatzsteuer für die Zuwendung zahlen.

Haben Sie den letzten Punkt gelesen? Ja, das ist richtig. Geschenke, die Sie von Ihren Geschäftsfreunden erhalten, sind eine Bereicherung und müssen nach § 37b Abs. 1 EStG versteuert werden. Wussten Sich nicht? Dann lesen Sie unbedingt weiter.

Pauschalversteuerung nach § 37b EStG


Da haben wir uns auf ein komplexes Thema eingelassen. In der Regel wissen die meisten, dass ein Geschenk bis 35,00 € als Betriebsausgabe abzugsfähig ist. Damit belassen sie es dann. Ganz so einfach ist das aber nicht.

Der Beschenkte hat nun sein Geschenk selbst zu versteuern. Als Unternehmer haben Sie allerdings nun ein Wahlrecht. Sie können die Pauschalsteuer für alle Geschenkempfänger für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahres gewährten betrieblich veranlassten Sachzuwendungen übernehmen. Sie müssen sich jedoch einheitlich für alle Sachzuwendungen für den Empfängerkreis - hier alle Geschäftsfreunde - dafür oder dagegen entscheiden.

Wenn sie vorhaben Ihre Kunden zu beschenken, gehen Sie wie folgt vor:

Überlegen Sie, ob Sie die Pauschalsteuer für Ihre Kunden in diesem Wirtschaftsjahr übernehmen wollen. Wenn ja, dann schreiben Sie alle Beschenkten auf. Unterrichten Sie den Beschenkten darüber, dass Sie die Pauschalsteuer übernehmen. Fragen Sie den Beschenkten nach dessen Konfession.

Dann versteuern Sie das Ganze wie folgt:
Geschenk (netto) 30,00 EUR
Pauschalsteuer 30 % auf Bruttowert (35,70!) 10,71 EUR
Solidaritätszuschlag 5,5 % auf Steuerwert 10,71 0,59 EUR
Kirschensteuer (pauschal 7% auf Steuerwert 10,71) 0,75 EUR
Gesamtbetrag 42,05 EUR

Sie haben jetzt also einen Gesamtbetrag von 12,05 € an das Finanzamt zu melden. Das können Sie über elster-online, mit dem Formular Lohnsteueranmeldung erledigen. Haben Sie mehrere Beschenkte in einem Monat, machen Sie sich dementsprechend eine Excel-Tabelle und summieren Pauschalsteuer, den Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer separat auf. Als Betriebsausgabe absetzen
Damit Sie das Geschenk auch als Betriebsausgabe absetzen können, müssen Sie noch folgendes beachten:
  • Notieren Sie unbedingt auf den Beleg den Namen des Beschenkten
  • Beurteilen Sie beim Kauf, wer das Geschenk erhält. Ist das ein Kleinunternehmer, so können Sie nicht den Nettobetrag ansetzen. Wie im Beispiel oben kostet das Geschenk 30,00 € netto, brutto aber 35,70 €. Beschenken Sie einen Kleinunternehmer, so ist das Geschenk mit 35,70 € nicht absetzbar. Für einen vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmer schon.
Denken Sie bitte unbedingt daran, dass Sie die Geschenke den einzelnen Beschenkten genau zuordnen können. Das müssen Sie unbedingt aufzeichnen und separat aufbewahren.

Für den Betriebsausgabenabzug und insbesondere die 35-Euro-Grenze gibt es strenge Aufzeichnungspflichten. Die Kosten für Geschenke müssen einzeln und getrennt von den anderen Betriebsausgaben fortlaufend und zeitnah erfasst werden. Der Empfänger muss aus dem Beleg oder der Buchung erkennbar sein. Bilanzierende müssen zudem die Geschenkaufwendungen auf besondere Konten buchen.

Ich empfehle neben der Buchhaltung noch eine Excel-Tabelle zu erstellen, wo Sie alle Beschenkten und die dazugehörigen Geschenke inklusive Netto- und Bruttobetrag aufzeichnen.

Fazit
Verschenken Sie nur Streuartikel haben Sie es vergleichsweise einfach. Keine Aufzeichnungspflichten der beschenkten Personen und es fällt keine Pauschalsteuer an. Bei Bewirtungskosten ist ja dann schon wieder einiges zu beachten. Das habe ich ausführlich in einem anderen Artikel behandelt. Geschenke allerdings stellen eine kleine Herausforderung dar. Und ich habe hier nur die Unternehmerseite beleuchtet. Wenn Sie Mitarbeiter beschenken haben Sie auch einiges zu beachten. Planen Sie dazu noch eine Betriebsfeier, dann haben Sie auch wieder Freigrenzen zu beachten und Aufzeichnungspflichten. Auf diese Aspekte will ich noch in gesonderten Artikeln näher eingehen.