Kleinbetragsrechnung


  • 33 UStDV

Beträge über 150,00 € = Rechnung notwendig ab 2017 200,00 €

Oft wird Kassenbelegen mit Beträgen über 150,00 (200,00 € ab 2017) nicht die genügende Aufmerksamkeit geschenkt. Kaufen Sie beispielsweise ein neues Handy bei einem Elektronikunternehmen, welches sich hauptsächlich an Endverbraucher richtet, dann bekommen Sie in der Regel einen Kassenbon. War das Smartphone nun teurer als 150,00 € haben Sie keine ordnungsgemäße Rechnung und der Vorsteuerabzug entfällt. Sehr ärgerlich. Bitte verlangen Sie eine Rechnung. In der Regel ist das problemlos möglich. Denken Sie bitte daran, dass die Adresse Ihres Unternehmens dort verzeichnet sein muss und das eine fortlaufende Rechnungsnummer draufsteht.

Tipps

Ein großes Möbelhaus, wo gerne auch kleine Teile für das Büro gekauft werden, bieten eine Businesskarte an. Mit der bezahlen Sie und erhalten eine ordnungsgemäße Rechnung per Post. Sie brauchen sich an der Kasse keine Gedanken mehr darüber machen, ob der Betrag 150,00 € (200,00 € ab 2017)übersteigen wird.

Oder wenn der Einkauf teilbar ist und die Summe 150,00 € insgesamt übersteigt, dann teilen sie ihn auf und schon haben sie wieder zwei Kleinbetragsrechnungen.

Kleinbetragsrechnungen bis 200,00 €

Bei Kleinbetragsrechnungen bis 150,00 € reicht ein Kassenbon oder eine Quittung, die nach § 33 UStDV geforderten Angaben enthalten.

Bevor ich gleich zu Mindestangaben komme, möchte ich noch einen dringenden Hinweis geben:

Verblassende Belege


Kassenbons werden meist auf Thermopapier gedruckt und diese verblassen mit der Zeit. Dann haben Sie keinen ordnungsgemäßen Beleg mehr und verstoßen gegen Ihre Aufbewahrungspflicht und der Vorsteuerabzug entfällt. Bitte denken Sie daran, zeitnah diese Belege zu kopieren und aufzubewahren.

Anforderungen an eine Kleinbetragsrechnung

  1. den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers,
  1. das Ausstellungsdatum,
  1. die Menge und die Art der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung und
  1. das Entgelt und den darauf entfallenden Steuerbetrag für die Lieferung oder sonstige Leistung in einer Summe sowie den anzuwendenden Steuersatz oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt.
Hinweis zu Punkt 3. Auf manchen von Hand ausgefertigten Quittungen steht nichts drauf. Als Buchhalter muss ich Rätsel raten und den Beleg anmonieren. Bitte darauf achten, dass der Aussteller was drauf schreibt.

Eine Haftung für die Richtigkeit der Veröffentlichungen kann trotz sorgfältiger Prüfung nicht übernommen werden.