Registrierkassen
Dringender Hinweis
Wer eine oder mehrere Registrierkassen im Einsatz hat und sich noch nicht um die Einhaltung der GoBD gekümmert hat, sollte sich jetzt mit seinem Händler- wo er die Kasse gekauft hat - in Verbindung setzen. Die können einem sagen, ob das Modell den neuen Richtlinien entspricht oder ob man ein Up-Date machen kann oder ob eine neue Registrierkasse fällig ist. Und/oder sich mit seinem Steuerberater in Verbindung setzen. Es gibt noch eine Übergangsfrist bis zum 30.12.2016. Dann müssen die neuen Systeme im Einsatz sein.
Was heißt das jetzt genau:
Elektronische Registrierkassen sind gem. § 147 Abs. 6 AO Bestandteil des DV-Systems. Bei den in der Registrierkasse gespeicherten Daten handelt es sich deshalb um Daten, die dem Einsichtsrecht nach dieser Vorschrift unterliegen.Für alle Unterlagen, die mit einem Datenverarbeitungssystem (Registrierkasse, POS = Point of Sale, EPOS = Electronic Point of Sale) erstellt worden sind, gilt:
- Jede Einnahme und Ausgabe ist einzeln aufzuzeichnen
- Aufbewahrung aller Einzeldaten für die Dauer von 10 Jahren
- Daten müssen jederzeit verfügbar, unverzüglich lesbar und maschinell auswertbar sein
- Die erforderlichen Organisationsunterlagen, z.B. Handbücher, Bedienungs- und Programmieranleitungen, sind historisiert vorzuhalten
- Einzeldaten inkl. Strukturinformationen sind in einem für das Finanzamt lesbaren Format zur Verfügung zu stellen
- Es ist der Nachweis zu führen, dass die Daten manipulationssicher, unveränderbar und jederzeit lesbar gespeichert werden
- Eine Verdichtung der Daten (Zusammenfassung der Einzelbuchungen im Tages- oder Monats-Z-Bericht) ist unzulässig
- Ebenso ist das Vorhalten der Daten ausschließlich in gedruckter Form ("Z-Streifen" oder "Journal-Streifen") unzulässig.
Folgende Daten müssen Sie elektronisch bereitstellen können:
- Bewegungsdaten (Finanzberichte, Journaldaten, Einzelverkäufe, Warengruppenberichte, etc.)
- Stammdaten (Artikel, Systemoptionen, Änderungen, etc.)*
Neue gesetzliche Regelung gegen Manipulation von Registrierkassen
Außerdem soll künftig per neuer gesetzlicher Regelung Manipulationen von Registrierkassen ausgeschlossen werden. Elektronische Registrierkassen müssen dazu künftig über eine Sicherheitseinrichtung verfügen. Dies wird für alle elektronischen Registrierkassensystem verpflichtende zum 01.02.2020 eingeführt. Bei künftigen Verstößen gegen die ordnungsgemäße Nutzung der neuen Sicherheitseinrichtungen ist ein neues Bußgeld von bis zu 25.000 EUR vorgesehen. Quelle Bundesfinanzminiesterim - MitteilungDas Wichtigste im Überblick*:
- Elektronische Registrierkassen müssen die GoBD (Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff) erfüllen.
- Neue gesetzliche Regelung gegen Manipulation von Registrierkassen ab 01.02.2020
Schreiben des BMF vom 26.11.2010 BMF-Schreiben vom 14.11.2014 (GoBD) Quelle Bundesfinanzminiesterim - Mitteilung |
Dringender Hinweis
Wer eine oder mehrere Registrierkassen im Einsatz hat und sich noch nicht um die Einhaltung der GoBD gekümmert hat, sollte sich jetzt mit seinem Händler- wo er die Kasse gekauft hat - in Verbindung setzen. Die können einem sagen, ob das Modell den neuen Richtlinien entspricht oder ob man ein Up-Date machen kann oder ob eine neue Registrierkasse fällig ist. Und/oder sich mit seinem Steuerberater in Verbindung setzen. Es gibt noch eine Übergangsfrist bis zum 30.12.2016. Dann müssen die neuen Systeme im Einsatz sein.Was heißt das jetzt genau:
Elektronische Registrierkassen sind gem. § 147 Abs. 6 AO Bestandteil des DV-Systems. Bei den in der Registrierkasse gespeicherten Daten handelt es sich deshalb um Daten, die dem Einsichtsrecht nach dieser Vorschrift unterliegen. Für alle Unterlagen, die mit einem Datenverarbeitungssystem (Registrierkasse, POS = Point of Sale, EPOS = Electronic Point of Sale) erstellt worden sind, gilt:- Jede Einnahme und Ausgabe ist einzeln aufzuzeichnen
- Aufbewahrung aller Einzeldaten für die Dauer von 10 Jahren
- Daten müssen jederzeit verfügbar, unverzüglich lesbar und maschinell auswertbar sein
- Die erforderlichen Organisationsunterlagen, z.B. Handbücher, Bedienungs- und Programmieranleitungen, sind historisiert vorzuhalten
- Einzeldaten inkl. Strukturinformationen sind in einem für das Finanzamt lesbaren Format zur Verfügung zu stellen
- Es ist der Nachweis zu führen, dass die Daten manipulationssicher, unveränderbar und jederzeit lesbar gespeichert werden
- Eine Verdichtung der Daten (Zusammenfassung der Einzelbuchungen im Tages- oder Monats-Z-Bericht) ist unzulässig
- Ebenso ist das Vorhalten der Daten ausschließlich in gedruckter Form ("Z-Streifen" oder "Journal-Streifen") unzulässig.
Folgende Daten müssen Sie elektronisch bereitstellen können:
- Bewegungsdaten (Finanzberichte, Journaldaten, Einzelverkäufe, Warengruppenberichte, etc.)
- Stammdaten (Artikel, Systemoptionen, Änderungen, etc.)*
Neue gesetzliche Regelung gegen Manipulation von Registrierkassen
Außerdem soll künftig per neuer gesetzlicher Regelung Manipulationen von Registrierkassen ausgeschlossen werden. Elektronische Registrierkassen müssen dazu künftig über eine Sicherheitseinrichtung verfügen. Dies wird für alle elektronischen Registrierkassensystem verpflichtende zum 01.02.2020 eingeführt. Bei künftigen Verstößen gegen die ordnungsgemäße Nutzung der neuen Sicherheitseinrichtungen ist ein neues Bußgeld von bis zu 25.000 EUR vorgesehen. Quelle Bundesfinanzminiesterim - MitteilungDas Wichtigste im Überblick*:
- Elektronische Registrierkassen müssen die GoBD (Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff) erfüllen.
- Neue gesetzliche Regelung gegen Manipulation von Registrierkassen ab 01.02.2020
Schreiben des BMF vom 26.11.2010 BMF-Schreiben vom 14.11.2014 (GoBD) Quelle Bundesfinanzminiesterim - Mitteilung |