Taxiquittung
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12 Abs. 2 Nr. 10 UStG und § 33 UStDV
Sie haben bei einer Taxiquittung gleich auf zwei Dinge zu achten.
Auf der einen Seite die Höhe des Betrages. Unter 150,00 € ist es eine Kleinbetragsrechnung. Über 150,00 € benötigen Sie eine ordnungsgemäße Rechnung.
Auf der anderen Seite dann noch die Unterscheidung zwischen Stadtfahrt und Fahrten über 50 km.
Für Taxifahrten gibt es zwei Steuerarten.
Stadtfahrten mit 7% liegen vor:
- innerhalb einer Gemeinde
- wenn die Beförderungsstrecke unter 50 km lang ist.
Über 50 km gilt ein Steuersatz von 19% MwSt.
Damit ist noch nicht genug beachtet worden. Sie müssen die betriebliche Veranlassung nachweisen, damit das Finanzamt den Abzug der Betriebsausgabe und der Vorsteuer anerkennt.
Die Art der Leistung sollte pingelig genau beschrieben werden. Das Kreuzchen "Stadtfahrt" auf der Quitttung, reicht leider nicht aus. Bitten Sie den Taxifahrer genaue Angaben zu machen. Und zwar Angaben über Start und Ziel (z.B. von Do Hbf bis Kreuzstraße). Ein eigenhändiger Nachtrag ist nicht zulässig. Diese Belege darf man nicht nachträglich ändern oder ergänzen.
Zusammenfassung
Angaben bei Betrag unter 150,00 € = Kleinbetragsrechnung- den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers,
- das Ausstellungsdatum,
- die Menge und die Art der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung und unbedingt Start und Ziel vom Taxifahrer angeben lassen.
- das Entgelt und den darauf entfallenden Steuerbetrag für die Lieferung oder sonstige Leistung in einer Summe sowie den anzuwendenden Steuersatz oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt.
Betrag über 150,00 = ordnungsgemäße Rechnung ausstellen lassen.
Nachträgliche Änderungen auf der Taxiquittung sind nicht erlaubt.
Eine Haftung für die Richtigkeit der Veröffentlichungen kann trotz sorgfältiger Prüfung nicht übernommen werden.