Verpflegungsmehraufwand

Sie sind geschäftlich außer Haus unterwegs? 8 Std.? Oder sogar tageweise? Dann können Sie Verpflegungsmehraufwand als Betriebsausgabe geltend machen. Außer Haus heißt die Abwesenheit von der Wohnung und der regelmäßigen Arbeitsstätte. Wenn Sie außer Haus sind, dann haben Sie einen zusätzlichen Aufwand für Verpflegung und dies erkennt der Gesetzgeber an und gibt auch die Pauschalen die Sie hierfür ansetzen können vor.


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Um aber die Pauschalen nun festlegen zu können, müssen wir wissen, ob wir im Inland oder im Ausland unterwegs sind. Und wie lange wir unterwegs waren.

Ab 2014 gelten folgende Sätze, wenn Sie im Inland verreisen:
Abwesenheit Pauschale
min. 8 Std. 14,00 EUR
Mehr tätige Reise min 24 Std. 28,00 EUR
Mehr tägige Reise An- und Abreisetag ohne Mindestabwesenheit 14,00 EUR

Reise ins Ausland

Je nach Reiseziel gelten unterschiedliche Pauschalen. Welche das genau sind kann man im BMF Schreiben vom 11.11.2013 nachlesen. Für die dort nicht erfassten Länder ist der für Luxemburg geltende Pauschbetrag maßgebend. Hier können Sie das Dokument herunterladen: BMF -Schreiben. Sie finden die Pauschalen ab Seite 3.

Beim An- und Abreisetag müssen Sie mal genau nach den Stunden gucken, da dürfen Sie nicht 24 Std. ansetzen.

Hier ein wichtiger Auszug aus dem BMF-Schreiben:

"Bei Reisen vom Inland in das Ausland bestimmt sich der Pauschbetrag nach dem Ort, den der Steuerpflichtige vor 24 Uhr Ortszeit erreicht hat. Für eintägige Reisen in das Ausland und für Rückreisetage aus dem Ausland in das Inland ist der Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes im Ausland maßgebend.

Für die in der Bekanntmachung nicht erfassten Länder ist der für Luxemburg geltende Pauschbetrag maßgebend, für nicht erfasste Übersee-und Außengebiete eines Landes ist der für das Mutterland geltende Pauschbetrag maßgebend."

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